Antrag gegen das Wiederanfahren

Übergabe des Antrages an Minister Robert Habeck im Rahmen einer Kundgebung vor dem Landeshaus in Kiel

Karsten Hinrichsen
Dorfstr. 15
25576 Brokdorf
26. August 2013

An das
Ministerium
für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Kiel

Betr.: Wiederanfahren des AKW Brokdorf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das AKW Brokdorf ist am 10.08.2013 vom Netz genommen worden, weil die planmäßige Revision der Anlage durchgeführt und Brennelemente gewechselt werden sollen. Diese Arbeiten werden etwa vier Wochen andauern, sodann soll das AKW wieder angefahren werden. Dazu ist eine Zustimmung des Ministeriums als zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde erforderlich.

Ich beantrage, dem Wiederanfahren des AKW Brokdorf zum 26. Betriebszyklus nicht zuzustimmen.


Begründung und weitere Erläuterungen siehe weiter unten auf dieser Seite!

Eine Antwort des zuständigen Ministers Robert Habeck:    Antwort


Erscheinungsdatum: 05.09.2013

Atomaufsicht erteilt Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Brokdorf
BROKDORF/KIEL. Die Atomaufsicht des Energiewendeministeriums Schleswig-Holstein hat heute (5. September 2013) die Zustimmung zum Wiederanfahren des Kernkraftwerks Brokdorf erteilt. „Die Anlage kann damit nach Abschluss des jährlichen Brennelementwechsels und der damit verbundenen Jahresrevision wieder ans Netz gehen. Eine andere Entscheidung kann die Atomaufsichtsbehörde leider nicht treffen. Wir sind an Recht und Gesetz gebunden“, sagte Umweltminister Robert Habeck. Das Kernkraftwerk Brokdorf darf nach der 2011 verabschiedeten Atomgesetznovelle noch bis Ende 2021 im Leistungsbetrieb bleiben. „Ein früheres Abschalten von Brokdorf wäre politisch wünschenswert. Hier loten wir die rechtlichen Möglichkeiten aus. Aber erfolgreich kann dieser Weg wohl nur politisch über eine Änderung des Atomgesetzes beschritten werden. Das setzt entsprechende politische Mehrheiten im Bund voraus.“ Das Kernkraftwerk Brokdorf war am 10. August 2013 zur Durchführung der Jahresrevision vom Netz genommen worden. Während des diesjährigen Anlagenstillstands wurden 44 neue Brennelemente – darunter 12 Mischoxid (MOX)-Brennelemente – in den Reaktordruckbehälter geladen.
Schwerpunkte der Revision lagen in der Durchführung umfangreicher Prüfungen, Instandhaltungsarbeiten und Maßnahmen zum Erhalt und zur Erhöhung der Sicherheit der Anlage. Unter anderem erfolgte turnusgemäß eine zeitaufwändige Druckprüfung der Kühlkreisläufe. Die Betriebsüberwachung wurde durch die Installation einer seismischen Instrumentierung erweitert und der inzwischen 20 Jahre alte Generator wurde ersetzt.
Im Verlauf der diesjährigen 25. Anlagenrevision wurden von der Betreiberin zwei meldepflichtige Ereignisse mitgeteilt. Bei einer visuellen Inspektion wurden Schäden an Brennelementen festgestellt, die vor einem zukünftigen Einsatz dieser Brennelemente behoben werden müssen. Es wurde außerdem ein defekter Magnetantrieb eines Ventils an einer Hauptkühlmittelpumpe festgestellt. Dieses wurde daraufhin ausgetauscht.
Sämtliche Arbeiten wurden von der Atomaufsicht des Energiewendeministeriums und den von ihr zugezogenen Sachverständigenorganisationen wie TÜV Nord SysTec, Energiesysteme Nord SZ, Germanischer Lloyd BT und Zerna PP intensiv kontrolliert und überwacht.
Vor Erteilung der Zustimmung zum Wiederanfahren hatte die Atomaufsicht über einen Antrag entschieden, mit dem ein Bürger aus Brokdorf eine Versagung dieser Zustimmung beantragt hatte. Den am 26. August gestellten Antrag unterstützten der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), die Ärzteorganisation IPPNW und die Initiative „Brokdorf-akut“. „Auf der Basis des geltenden Rechts konnte dem Antrag nicht entsprochen werden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind dafür nicht erfüllt. Daran ändert auch das Urteil des OVG Schleswig vom 19. Juni 2013 zum Zwischenlager Brunsbüttel nichts“, sagte Umweltminister Robert Habeck.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Nicola Kabel | Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume | Mercatorstr. 3, 24106 Kiel | Telefon 0431 988-7201 | Telefax 0431 988-7137 | E-Mail: lt pressestelle@melur.landsh.de


05.09.2013,

Pressemitteilung von Brokdorf-akut: AKW Brokdorf ab heute wieder am Netz

Seit gestern Abend wird das AKW Brokdorf nach gut vier Wochen dauernder Revision zum 26. Betriebszyklus hochgefahren.

Die  Frischdampf-Abblaseventile wurden gerade getestet. Dabei wird bei lautem Zischen Dampf über die Schalldämpfer abgegeben.

Die Initiative Brokdorf-akut ist enttäuscht darüber, dass der Umweltminister und die von ihm geleitete Reaktoraufsichtsbehörde überhaupt nicht auf den am 26.8.2013 gestellten Antrag auf Nichtwiederanfahren des AKW Brokdorf reagiert haben. Weder gab es dazu ein Gespräch, noch einen schriftlichen Austausch über die vorgebrachten Argumente.

Nach dem Reaktorunfall im japanischen Fukushima wurden von der Reaktorsicherheitskommission eine Reihe von Nachrüstungsmaßnahmen in den deutschen Reaktoren für erforderlich gehalten. Diese sind längst nicht umgesetzt worden bzw. sang- und klanglos in der Schublade verschwunden.

Dagegen vertritt das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung die Position, dass „bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken die staatliche Schutzpflicht auslöst“.

Nicht nur, dass das AKW Brokdorf pro Betriebsstunde gut 1 Kilogramm Atommüll produziert (das sind bis zum vorgesehenen Abschalttemin noch einmal ca. 20 Castorbehäler voll), dessen Lagerung nach dem jüngst schriftlich begründeten Urteil des OVG Schleswig zum Zwischenlager Brunsbüttel nirgends sicher erfolgen kann, sondern die Gefahr eines Kernschmelzunfalls durch Sturmflut, Explosion auf vorbeifahrenden Gastanken, Erdbeben, Flugzeugabsturz, Angriff mit modernen Stahl und Beton brechenden Waffen, Innentätern und das Versagen von Komponenten wird auch von der jetzigen Landesregierung nicht ernsthaft bedacht.

Neben dem durch einen Unfall verursachten menschlichen Leid sind die Kosten erheblich größer als durch die derzeit diskutierte Erhöhung der Strompreise durch die Nutzung erneuerbarer Energien.


Begründung des Antrages

1. Nach richtiger Auffassung statuiert das Atomgesetz „dynamische Schutzpflichten“.

Sowohl der Betreiber als auch die Aufsichtsbehörde sind gehalten, zu jeder Zeit auf Vorsorgedefizite sicherheitsgerichtet zu reagieren. Das Atomkraftwerk Brokdorf entspricht in vielfacher Hinsicht derzeit nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik (im Einzelnen dazu noch unten). Es sind in jüngster Zeit gravierende Mängel offenkundig geworden, die zunächst ausgeräumt werden müssen, bevor einem „Wiederanfahren“ zugestimmt werden kann, falls nicht sogar die Genehmigung aufgrund der Defizite zu widerrufen ist.

2. In Konsequenz aus den Reaktorunfällen im japanischen KKW Fukushima Dai-ichi wurden in Deutschland  einige AKW abgeschaltet. Das AKW Brokdorf aber wird weiter betrieben. Zur Verbesserung der Anlagensicherheit dieses und anderer AKW, die ebenfalls weiter betrieben werden, wurde der „Aktionsplan zur Umsetzung von Maßnahmen nach dem Reaktorunfall in Fukushima“  von den zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden beschlossen.
Die Maßnahmen – welche die Tabelle 4-2 des „Aktionsplans“ aufführt – sind für den augenblicklichen Anlagenzustand sicherheitstechnisch von Bedeutung. Einige davon sind umgesetzt, andere sollen im Laufe des Jahres 2013 durchgeführt werden. Die bei Beendigung der Revision noch nicht umgesetzten Aktivitäten/Maßnahmen stellen eine nicht hinnehmbare Lücke in der vom „Aktionsplan“ für erforderlich gehaltenen Schadensvorsorge dar.

Neben den im „Aktionsplan“ ( Tab. 4-2) konkret genannten Maßnahmen werden auch „Ereignisse von außen“ genannt:
Absturz von Verkehrsflugzeugen, extreme Wetterbedingungen, toxische Gase, Erdbebenauslegung und
terroristische Angriffe auf das AKW
(entsprechendes gilt für das atomare Standortzwischenlager Brokdorf),
zu denen es (auf Seite 7 des Aktionsplans) heißt:
„Weitere Untersuchungen und Beratungen der RSK zu den Themen sind noch nicht abgeschlossen oder in Vorbereitung.“
Es ist also noch nicht klar, welche Maßnahmen für diese Ereignisse in einem erweiterten Aktionsplan Eingang finden.
Deshalb wird weiter unten gezeigt, dass die bezüglich dieser Themen im AKW Brokdorf getroffene Schadensvorsorge keinesfalls dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht.

Weitere Nachrüstungsmaßnahmen werden in der RSK-Stellungnahme „Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) deutscher Kernkraftwerke unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I (Japan)“ , 437. RSK-Sitzung vom 11. – 14. Mai 2011, genannt, um die Sicherheitslevel 1 bis 3 zu erreichen. Der Abgleich mit der im AKW Brokdorf realisierten Vorsorge steht z. T. noch aus. Hierzu und zu der Frage, „ob die bisherigen Auslegungsgrenzen richtig definiert sind“, wird weiter unten vorgetragen.

Weitere umzusetzende Vorsorgemaßnahmen wurden von verschiedenen anderen Gremien genannt:
437. RSK-Sitzung am 5.4.12 „Ausfall der primären Wärmesenke“
450. RSK-Sitzung am 26./27.9.12 „Empfehlungen zur Robustheit deutscher Kernkraftwerke“
Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit: „Weiterleitungsnachricht 2012/02 vom 15.2.2012“
Bundesumweltministerium, Arbeitsgruppe RS I 3,
„Sicherheitsüberprüfung deutscher Kernkraftwerke und Neubewertung“, Stand 16.3.2011

3. Es liegt auf der Hand, dass alle diese Maßnahmen bis zu dem Abschluss der diesjährigen Revision nicht durchgeführt sein werden. Daher darf das AKW Brokdorf nicht wieder in Betrieb gehen. Die aufsichtsbehördliche Zustimmung zum Wiederanfahren des Reaktors ist zu versagen. Soweit diese zwingend erforderlichen Maßnahmen in einem Widerspruch zu den Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen stehen, die der Betreiberin des AKW bisher noch erteilt worden sind, müssen diese in Konsequenz der Verwirklichung der Schutzziele des Atomgesetzes widerrufen werden. In Betracht kommt ein Widerruf nach allen einschlägigen aufsichtsrechtlichen Instrumentarien des AtG. Nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinschen Oberverwaltungsgericht müssen auch in der Aufsichtsphase im Interesse einer umfassenden Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG – wie im Rahmen von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG – solche Schadensmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die sich nur deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können und daher insoweit noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Zu berücksichtigen ist danach im Rahmen des § 17 Abs. 5 AtG bereits jede Gefährdung, die das bei der Genehmigung angenommene, nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu tolerierende Restrisiko erheblich übersteigt (OVG Schleswig, Urteil vom 3.11. 1999, 4 K 26/95; Krümmel).

4. Der Antragsteller hat ein ureigenes, rechtlich geschütztes Interesse daran, dass das Atomkraftwerk Brokdorf nicht wieder angefahren wird, da er von den Gefahren aus dem Betrieb der Anlage direkt betroffen ist:

Der Antragsteller wohnt in 1.5 km Entfernung vom AKW Brokdorf  in der Gemeinde Brokdorf und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Bei einem jederzeit möglichen Kernschmelzunfall (und auch bei Auslegungsstörfällen) wird es zu einer Überschreitung der Strahlenschutzgrenzwerte kommen.

Damit  beruft sich der Antragsteller nicht nur auf den drittschützenden Gehalt des geltenden Atomrechts, sondern auch auf sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 (2) Grundgesetz.
Soweit die geforderten Maßnahmen über die bisher festgeschriebene Auslegung der AKW hinausgehen, kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, das alles gehöre in den Bereich des Restrisikos und er habe kein Recht auf einen weiter gehenden Schutz. Dieser Argumentation hat  das Bundesverwaltungsgericht  in  dem Urteil vom 10.4.2008  –7 C 39.07 – eine deutliche Absage erteilt:

„Der weite Begriff der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge ist die Konsequenz des Grundsatzes der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge. Mit diesem Grundsatz wird die erforderliche Schadensvorsorge von dem Restrisiko abgegrenzt, das als unentrinnbar hinzunehmen ist, weil seine Realisierung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, während bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken die staatliche Schutzpflicht auslöst. Die Anknüpfung der erforderlichen Schadensvorsorge an den Stand von Wissenschaft und Technik trägt dazu bei, den Schutzzweck des Gesetzes jeweils bestmöglich zu verwirklichen. Dem kann nur durch laufende Anpassung der für eine Risikobeurteilung maßgeblichen Umstände an den jeweils neuesten Erkenntnisstand genügt werden (BVerfGE 49, 89 <137 ff.>). Wie die neuere Entwicklung zeigt, hat das Risikopotential im Bereich der auslegungsüberschreitenden Ereignisse zugenommen. Aus der Einfügung der Sicherheitsebene 4 in das gestaffelte Schutzkonzept ergibt sich, dass nach heutigem Stand von Wissenschaft und Technik auch gegen auslegungsüberschreitende Ereignisse Vorsorgemaßnahmen verlangt werden. Nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Sicherheitsmaßnahmen können nicht außerhalb des Tatbestands der Schadensvorsorge liegen. Sie lassen sich auch nicht unter den Begriff der „Restrisikominimierung“ subsumieren, da das Restrisiko durch einen nicht weiter minimierbaren, „unentrinnbaren“ Rest gekennzeichnet ist. Mit dem vom Bundesverfassungsgericht verlangten Konzept des dynamischen Grundrechtsschutzes ist es nicht vereinbar, die tatbestandliche Schadensvorsorge an das statische Konzept der Auslegungsstörfälle zu binden und Maßnahmen gegen Risiken durch auslegungsüberschreitende Ereignisse dem Versagungsermessen zuzuordnen (vgl. Roller, in: 12. Deutsches Atomrechtssymposium, a.a.O. S. 124 ff.).“

An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Einfügung des § 7d in das Atomgesetz vom 8.12.2010 festgehalten (Urteil vom 22.3.2012 – 7 C1/11-; BVerwGE 142,159-179).

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf nicht bestandskräftige Zwischenlagergenehmigungen, ist aber nach meiner Auffassung auf Basis der vorne erwähnten Rechtsprechung des OVG Schleswig auch für die Aufsichtsphase relevant.
I. Ü. ist die Auflage IV 1.7 der 2. TBG zu beachten.

5. Ich bitte auch darum, mir, sollten Sie entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Zustimmung erteilen wollen, erneut rechtliches Gehör zu gewähren und mir im Falle einer Erteilung der Zustimmung eine Ablichtung derselben zukommen zu lassen. Es wird auch angeregt, in jedem Fall von einer Anordnung der sofortigen Vollziehung abzusehen.

Zur weiteren Begründung meines Antrags beziehe ich mich auf die Ausführungen in der beigefügten „Detaillierten Begründung des Antrags auf Nichtzustimmung zum Wiederanfahren“.

gez. Karsten Hinrichsen

Der Antrag beruft sich auf ganz einfache Sachverhalte:

1. Die Betriebsgenehmigung für das AKW Brokdorf wurde im Jahr 1986 mit der Auflage erteilt, dass der nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik erforderliche Notfallschutz verwirklicht sein muss.

2. Schon bei der Planung des AKW Brokdorf vor 40 Jahren wurde gegen die Forderung eines dynamischen Rechtsschutzes verstoßen: Der Unfall im amerikanischen AKW Harrisburg fand keine (ernsthafte, drittschützende) Berücksichtigung. Und die erforderliche Vorsorge gegen Erdbeben, Hochwasser, Flugzeugabsturz, Angriffe mit modernen Beton und Stahl brechenden Waffen und Explosionsdruckwellen wurde klein gerechnet – wie in Fukushima; denn die Baukosten sollten niedrig bleiben, um den Profit zu steigern.

3. Seit den Flugzeugangriffen auf das world trade center im Jahr 2001 sind mittlerweile 12 Jahre vergangen – ein ernst zu nehmender Schutz ist bis heute nicht entwickelt worden. Fukushima liegt schon 2 1/2 Jahre zurück, aber die vom BMU für erforderlich gehaltenen Nachrüstungen sind über kosmetische Placebo-Nachrüstungen nicht hinausgekommen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner verfestigten Rechtsprechung deutlich gemacht, dass „bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Risiken die staatliche Schutzpflicht auslöst“, deren Umsetzung von AnwohnerInnen gerichtlich überprüft werden.

5. Der Antrag macht deutlich, dass die bevorstehende Zustimmung zum Wiederanfahren gegebenenfalls daraufhin überprüft werden soll, ob die notwendigen Nachrüstungen umgesetzt wurden oder nicht.

6. Die bisherigen (z. T. ausstiegswilligen) Landesregierungen haben sich trotz der eindeutigen Rechtslage bisher gescheut, das Wiederanfahren zu versagen, weil ihnen der Landeshaushalt (falls das Land eine Klage der e.on kostenpflichtig verliert) wichtiger war als die Gesundheit der Menschen in Schleswig-Holstein.

Detaillierte Begründung des Antrags auf Nichtzustimmung zum Wiederanfahren des AKW Brokdorf

Absturz von Militärmaschinen

Das AKW Brokdorf (KBR) wurde gegen den Absturz eines Starfighters (Gewicht. 13.5 t; Treibstoffmenge: 5600 Liter) ausgelegt. Die später in Betrieb genommenen Militärmaschinen (Tornado, Phantom) und Eurofighter (Gewicht 23 t; Treibstoffmenge: 9600 Liter) waren/sind schwerer und können größere Mengen Treibstoff mit sich führen.
Fazit:
Bis Vorsorge gegen den Absturz von Militärmaschinen getroffen ist, darf das AKW Brokdorf nicht wieder ans Netz.

Gezielter Absturz von Großflugzeugen

Bei der Genehmigung des KBR wurde der mögliche Absturz eines Verkehrsflugzeugs nicht betrachtet. Spätestens seit dem 11. September 2001 besteht Einigkeit, dass ein solches Ereignis betrachtet werden muss.

In der Anlagen spezifischen Sicherheitsüberprüfung der Reaktorsicherheitskommission (RSK-SÜ) aus dem Jahr 2011, /1/, heißt des zum AKW Brokdorf:

„Brokdorf

Mechanischer Schutzgrad 1
Abgedeckt durch die Auslegung entsprechend RSK-Leitlinien (RSK-LL).
(Hinweis: Der mechanischen Schutzgrad 1 ist definiert als „Erhalt der vitalen Funktionen beim Absturz eines Militärflugzeugs vom Typ Starfighter.“)
Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Thermischer Schutzgrad 1
Treibstoffbrände wurden für ein Flugzeug mit 5,7 Mg (ca. 5600 Liter) Treibstoff berücksichtigt, also Starfighter.
Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien sind im atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.

Mechanischer Schutzgrad 2
Auslegung gemäß RSK-LL.
Die vorliegenden Nachweise zur Erfüllung der Bewertungskriterien hinsichtlich Auslegung gemäß RSK-LL sind im atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsverfahren geprüft und bestätigt.
Keine Auslegung gegen ein mittleres Verkehrsflugzeug. Ergebnis generischer Nachuntersuchungen der GRS aus 2002 ist, dass die Struktur des Reaktorgebäudes bei einem Absturz eines mittleren Verkehrsflugzeuges erhalten bleibt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die vitalen Funktionen nicht erhalten bleiben.
Die mögliche Erfüllung dieses Schutzgrades hinsichtlich des Verkehrsflugzeugs hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.

Thermischer Schutzgrad 2
Treibstoffbrände wurden für ein Flugzeug mit 5,7 Mg Treibstoff berücksichtigt.
Die mögliche Erfüllung des Schutzgrades bzgl. eines mittleren Verkehrsflugzeugs hängt von der Vorlage zusätzlicher anlagenspezifischer Nachweise und deren Bestätigung ab.“

Ob das AKW Brokdorf über eine Vernebelungsanlage verfügt, ist mir nicht bekannt. Doch eine installierte Vernebelungsanlage stellt selbst nach aktenmäßig dokumentierter Auffassung des Bundesumweltministeriums (BMU) wenig mehr als eine symbolische Placebo-Politik dar.

In der Stellungnahme der Reaktorsicherheitskommission (RSK) auf deren 344. Sitzung am 11.10.2001 heißt es u. a.:

„Bei einem gezielten Angriff mit einem großen Verkehrsflugzeug müssen hinsichtlich der mechanischen Belastungen das höhere Flugzeuggewicht und gegebenenfalls eine höhere Aufprallgeschwindigkeit berücksichtigt werden; andererseits ist von einer erheblich größeren Lastauftrefffläche sowie einer zeitlichen Entzerrung der Lastanteile und unterschiedlichen Auftreffwinkeln der Flugzeugkomponenten auszugehen.
Dieser Fall ist in der Vergangenheit nicht unterstellt worden, so dass hierfür keine Untersuchungsergebnisse vorliegen.“

Auf den letzten Satz nimmt e.on in ihrer Unterlage Nr. 9 – um die Zustimmung zum Wiederanfahren 2011 zu erhalten – auf S. 14/18 Bezug und erklärt:

„Aus unserer Sicht leiten sich nach derzeitigem Wissensstand zurzeit keine weiteren Maßnahmen ab.“

Die Reaktoraufsicht hat diese Einlassung offensichtlich akzeptiert, als sie die Zustimmung zum Wiederanfahren am 20.7.2011 erteilte; obwohl seit dem Jahr 2001 nunmehr etliche Jahre vergangen sind.
Das BMU und die ihm zuarbeitende RSK haben nach den Angriffen auf das World Trade Center am 11.9.2001 noch immer keine Anforderungen für die Bewertung eines Flugzeugabsturzes erlassen.

Die Auslegung von KBR (und dessen atomaren Zwischenlagers)  gegen derzeit geflogene Verkehrsmaschinen, z. B. A 380, ist nicht nachgewiesen. Der A 380 hat ein maximales Startgewicht von 560 Tonnen und eine Treibstoffmenge von 319.000 Litern.

Bei der Gemeinde Brokdorf beginnt der Landeanflug für den Flughafen HH-Fuhlsbüttel. Der Flugverkehr hat gegenüber dem Zeitpunkt der 2. Teilbetriebsgenehmigung vom 3.10.1986, /2/, erheblich zugenommen.

Dieter Majer (Ministerialdirigent a. D. im BMU, technischer Leiter der Bundesatomaufsicht) hat in einer gutachterlichen Stellungnahme erklärt, dass die durch den Aufprall eines Großflugzeugs induzierten Erschütterungen denen eines sehr starken Erdbebens vergleichbar sind (zur Erdbebenauslegung des AKW Brokdorf s. u.), /12/.

Fazit: Ein weiterer Betrieb von KBR kann solange nicht mehr zugelassen werden, bis ausreichende Vorsorge gewährleistet ist. Nötigenfalls ist die Genehmigung zu widerrufen.
Beschuss mit modernen Waffen

Es wird auf den Sachvortrag im Klageverfahren zum atomaren Standortzwischenlager Brunsbüttel (Sachverständige Oda Becker) Bezug genommen.

Fazit: KBR ist nicht gegen den Angriff mit modernen Stahl und Beton brechenden Waffen ausgelegt.

Explosionen

Das AKW Brokdorf ist nicht gegen Druckwellen ausgelegt, die bei Explosionen auf vorbeifahrenden Gastankern entstehen können.

In RSK-SÜ, /3/, heißt es auf S. 105 zum auslösenden Ereignis „Gasfreisetzung“:

„Hinsichtlich des Schutzgrades 1 kann mit Ausnahme der nachfolgend angesprochenen Anlagen für alle deutschen KKW die Einhaltung dieses Schutzgrades bzgl. der Lastannahme (Druckverlauf nach BMI-Richtlinie mit einem maximalem Überdruck von 0,45 bar) bestätigt werden. Bzgl. der Einhaltung von Sicherheitsabständen gibt es teilweise ebenfalls bestätigende Angaben. Teilweise ist aber aus den
vorliegenden Informationen keine eindeutige Aussage zur Einhaltung der Sicherheitsabstände zu entnehmen. Im Rahmen dieser RSK-SÜ war eine entsprechende Überprüfung nicht durchführbar. Die RSK empfiehlt deshalb, solche Überprüfungen im Rahmen des Aufsichtsverfahrens zu ergänzen.“

Für KBR wird in /3/ der Schutzgrad 1 bestätigt, nämlich, dass KBR einem maximalen Überdruck von 0.45 bar Stand hält. Zur Frage, ob die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden, hat die e.on keine Angaben gemacht.
e.on hat sich in seinem Abschlussbericht für den Europäischen Stresstest (Langfassung) in Bezug auf KBR zu Explosionen nicht geäußert.

Auch das Maschinen- und Pumpenhaus sowie Einlauf- und Auslaufbauwerk sind zu betrachten.

Aus S. 42 von „EU Stresstest-Kernkraftwerk Brokdorf“ der e.on heißt es:
„Das Kraftwerksgelände erstreckt sich zwischen Stromkilometer 682 und 683. Die Entfernung vom Reaktorgebäude zur Fahrrinnenmitte beträgt ca. 1599 m und zum Deich ca. 250 .“

In der „Bekanntmachung der Richtlinie für den Schutz von Kernkraftwerken gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen“, BAnz. 1976, Nr. 179, Stand 12/2001, findet sich im Anhang eine Formel zur Berechnung der erforderlichen Sicherheitsabstände: R = 8 * L**(1/3).

Wird die Formel für KBR angewendet, ergibt sich:
Für einen auf der Elbe vorbeifahrenden Gastanker mit 8.000 t  verflüssigtem Gas muss der einzuhaltende Abstand zum KBR mindestens 1600 m betragen. Der Tonnenstrich verläuft jedoch in nur ca. 1000 m Entfernung vom KBR.

Hinweis: ich erinnere mich, dass wegen der Gefährdung des KBR die Fahrwassertonnen für die Schifffahrt weiter in die Elbe hinein verlegt werden mussten, und dass die Parameter der Formel so geändert wurden, dass die erforderlichen Abstände geringer ausfielen. Letzteres könnte durch Überprüfen der älteren Abstandsformel bestätigt/falsifiziert werden.

Zu unterscheiden ist bei Explosionen zwischen Kohlenwasserstoffen, deren chemische Reaktionsgeschwindigkeit zur Deflagration führt, und z. B. Wasserstoff, dessen Überdruck um den Faktor 10 bis 20 höher sein kann (Detonation).

Die o. g. Richtlinie weist zusätzlich auf folgendes hin:
“ 3. Innenhöfe oder Gassen innerhalb des Kernkraftwerkes müssen Druckentlastungsöffnungen von mindestens 20% der einschließenden Fläche besitzen.
Bei der baulichen Gestaltung des Kernkraftwerkes müssen fokussierende Anordnungen von Gebäuden, langgestreckte Gassen (Länge groß im Vergleich zu Höhe und Breite), nur nach oben offene, kubusförmige Höfe und turbulenzerzeugende Strukturen (z.B. Netze, Jalousien, Rohrleitungswälder, Kabelpritschen) vermieden werden.
Und:

“ 4. Ausgehend von einer Auslegung des Kernkraftwerkes gemäß Ziffer III Nr. 1 bis 3 und Sicherheitsabständen gemäß Ziffer IV ist vom Baulastträger des Kernkraftwerkes darzulegen, ob Gründe vorliegen, die weitere Schutzmaßnahmen erforderlich machen, insbesondere eine solche Gestaltung und Anordnung der zu schützenden Gebäude – unter Berücksichtigung aller sonstigen sicherheitstechnischen Belange (z.B. Brandschutz) –, daß etwaige die Druckwelleneinwirkung verstärkende Einflüsse von Geländeformationen, von Bauwerken oder ihrer Teile vermieden werden.“  Ende des Zitats.

Genau solche Druck erhöhenden Strukturen gibt es beim KBR:
Zwischen dem Reaktorgebäude und dem Maschinenhaus gibt es eine Gasse
Es stehen verdämmende (z. T. neu errichtete) Gebäude vor dem Reaktorgebäude: Notstandsgebäude, Lagergebäude
Wenn eine (teilweise) unverbrannte Gaswolke über den Deich strömt, kann das zu Turbulenzen führen, die eine (Nach)zündung auslösen können.

Des weiteren sind Gastanker vergleichsweise kleine Schiffe, die bis zum Kühlwasser-Einlaufbauwerk gelangen können, so dass durch eine Explosion nicht nur das Reaktorgebäude beschädigt würde sondern auch das Einlaufbauwerk. Bei einer Kollision mit dem Einlaufbauwerk ist eine Explosion sehr wahrscheinlich, und austretendes Öl kann die Kühlwassersysteme beeinträchtigen.
Im Einlaufbauwerk ist auch der Einlauf des Nebenkühlwassers integriert.

Sowohl vor dem AKW Brunsbüttel als auch beim KBR sind Berichte mit Fotos von Schiffen verfügbar, die aus dem Ruder gelaufen sind oder wegen Maschinenausfall ohne Fahrt waren. Der letzte Vorfall geschah genau am Tag des Reaktorunglücks in Fukushima am 11.3.2011 vor dem AKW Brunsbüttel, als der Massengutfrachter „Berge Fjord“, 333m lang, 57 m breit, unbeladen, mit 12 m Tiefgang antriebslos in Richtung Kühlwasserbauwerk des AKW Brunsbüttel driftete, und von bis zu 8 Schleppern an einer Kollision gehindert werden musste.

Der Aktionsplan vom 31.12.2012, /1/, fordert als Maßnahme Nr. 15 die „Überprüfung der Sicherheitsabstände von sicherheitstechnisch wichtigen Gebäuden“. Diese Überprüfung wurde im Jahr 2012 erledigt. Wurde dabei auch die Einhaltung des Sicherheitsabstands zu Gastankern auf der Elbe  gemäß BAnz 1976 überprüft?

Fazit: Die Vorsorge gegen Gefahren durch den Schiffsverkehr auf der Elbe (Kollisionen, Deflagrationen) war für KBR von Anfang an nicht vorhanden. Bis Vorsorge getroffen ist, darf das AKW Brokdorf nicht wieder hochgefahren werden.

Hochwasser

Schon bei einem anzunehmendem Hochwasser, das dem Sicherheitslevel 1 entspricht (d. h. 1 m höher als das Bemessungshochwasser),  besteht die Gefahr, dass sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen des AKW Brokdorf versagen.

Im Aktionsplan vom 31.12.2012, Maßnahme 18, wird eine „Überprüfung und Verbesserung des Hochwasserschutzes“ gefordert, die in Arbeit ist und deren Fertigstellung im Jahr 2013 vorgesehen ist.

Diese Vorsorgemaßnahme ist folgerichtig, denn in der RSK-SÜ, /3/, heißt es zu KBR:

„Für das 10.000jährliche Hochwasser wurde ein Wasserstand von 8,15 mNN inklusive 1 m Wellenauflauf ermittelt. Die Deichhöhe vor dem Kraftwerksgelände beträgt 8,40 mNN. Der Deich vor dem Kraftwerk ist wehrhafter als in den angrenzenden Bereichen. Das Kraftwerksgelände liegt auf 1,50 mNN, der Schutzzustand sicherheitstechnisch relevanter Gebäude bei 4,30 mNN. Bei einem angenommenen Deichbruch in Kraftwerksnähe mit einer Länge von 1000 m ergäbe sich ein Wasserstand von 2,85 mNN unter den Bedingungen des Bemessungshochwassers. Die Auslegungsreserve beträgt damit 1,45 m bzgl. des Wasserstands auf dem Anlagengelände.

Es wurden keine Aussagen zur Erhaltung der vitalen Funktionen bei um einen Meter höherem Hochwasser im Vergleich zum Bemessungshochwasser und zur Auswirkung eines Deichbruchs vor dem Kraftwerksgelände vorgelegt. Die mögliche Erfüllung des Levels 1 hängt von der Vorlage zusätzlicher Nachweise und deren Bestätigung ab.
Mit den Aussagen in den vorliegenden Unterlagen werden die Bewertungskriterien der Level 2 und 3 nicht erfüllt.“

Nach RSK-SÜ wird für KBR angenommen, dass der Basislevel erreicht wird, das AKW Brokdorf also dem Bemessungshochwasser Stand halten wird.

Dem ist nicht so:
Für die Überprüfung und evtl.e Nachrüstungsvorschläge der Aufsichtsbehörde ist folgendes zu bedenken:
Die Notstromdiesel sind zwar verbunkert. Ob die Betonmauern wirklich wasserdicht sind, muss nachgewiesen werden.
Das Maschinenhaus steht bereits beim Bemessungshochwasser unter Wasser, ebenso das Pumpenhaus. Das AKW verliert dadurch seine Hauptwärmesenke.
Ob bei Sturmflutwasserständen von 7.15 üNN noch Nebenkühlwasser gefördert werden kann, ist zu betrachten; denn KBR stünde beim Bemessungshochwasser 1.45 m unter Wasser.

Im Stresstest-Bericht der e.on für die EU heißt es zu KBR:

Fernwellen (Tsunamis) bräuchten nicht betrachtet werden, weil deren Zusammentreffen mit einem Hochwasser zu unwahrscheinlich sei. Diese Annahme ist leichtfertig, macht e.on doch den gleichen Fehler wie die Japaner.
Das Abrutschen von Kontinentalabhängen kann zu Tsunami-ähnlichen Wellen führen.

Fernwellen (external surges) werden in der Nordsee beobachtet. Sie werden durch starke, kleinräumige Luftdruckunterschiede ausgelöst. Sie können ein durch Sturm bedingtes Hochwasser um ca. 1 m höher auflaufen lassen. Es ist kein Geheimnis, dass die bisher aufgetretenen Hochwasserstände (und deren Andauer) bei weitem nicht die höchstmöglichen darstellen. Beim Zusammentreffen ungünstiger meteorologischer und astronomischer Parameter sind erheblich höhere Wasserstände zu befürchten. Das Bemessungshochwasser ist also äußerst knapp bemessen.

.Gar nicht erwähnt wird von e.on und RSK-SÜ, /3/, dass der damalige Gutachter Partenscky nicht nur die Annahme machte, dass der Deich vor dem KBR einer Sturmflut Stand halten würde, sondern er begrenzte die Deichbruchlänge zwischen dem Störsperrwerk und der Schleuse Brunsbüttel (Deichlänge ca. 16 km) auf 1 km Länge.

Wie wird diese Annahme begründet? Wer hat sie vorgegeben? Durch welches Gremium wurde sie legitimiert?
Mit dieser Annahme ergeben sich geringere Wasserstände in der Wilstermarsch als bei größeren Deichbruchlängen. Auch die Zeitdauer erhöhten Wasserstands im Binnenland könnte sich dadurch verlängern. Es sind Nachrechnungen mit geänderten Annahmen zur Deichbruchlänge erforderlich.

Weiter wird davon Kredit genommen, dass der Deich vor dem KBR wehrhafter sei als der sonstige Deich. Dies trifft für die Bauausführung zur Elbe hin zu, jedoch nicht binnendeichs. Dort ist die Deichfestigkeit sogar zusätzlich geschwächt, weil dort eine Lagerstätte für Klei eingerichtet wurde, die über lange Zeiten frei von Grasbewuchs daliegt: Des weiteren wird beobachtet, dass Deiche oftmals nach dem Überspülen von hinten abgetragen werden und dann brechen.

Der Deich der Wilstermarsch ist (ausgenommen der 800 m lange Bereich direkt vor dem KBR) gegen das Bemessungshochwasser NICHT ausgelegt (Angabe der e.on).

Sollte ein Hochwasser sehr schnell auflaufen und es entlang der gesamten Deichlinie noch nicht zu Brüchen gekommen sein, könnte der Deich auch vor dem KBR überflutet werden. Die Auswirkung von Unterspülungen auf die Standsicherheit der Gebäude des KBR ist zu betrachten.

Bei der Ermittlung des Hochwasserstands sind folgende Gesichtspunkte zusätzlich zu berücksichtigen:
klimabedingte Wasserstandserhöhungen
Elbvertiefungen
Grundbrüche in der Wilstermarsch
Auswirkung von Quellwasser binnendeichs bei lang anhaltendem Hochwasser
Durchnässen des Sandkerns des Deichs bei lang anhaltendem Hochwasser und dadurch bedingtes Abrutschen der Kleiauflage.

Fazit: Der Hochwasserschutz ist nicht gewährleistet. Das AKW Brokdorf darf bis zu dessen Umsetzung nicht betrieben werden.

Erdbeben:

Beim AKW Brokdorf ist keine ausreichende Vorsorge gegen Erdbeben vorhanden. KBR erreicht nicht einmal die von der EU geforderte Mindesterdbebenauslegung.

Vorweg: Es ist vergleichsweise egal, ob die Erdbebenauslegung nach Intensität I oder mit der maximalen Bodenbeschleunigung erfolgt. Wesentlich ist, dass der gleiche Schutz erreicht wird.  (I = VII entspricht einer horizontalen Bodenbeschleunigung = 0.1 g = 1.1 m/s². I = VI entspricht 0.05 g = 0.55 m/s²)

In RSK-SÜ,/3/, heißt es:
„KBR
Es liegen folgende Angaben zur Auslegung vor:
Standortintensität: V bis VI, Überschreitenswahrscheinlichkeit 7,3 x 10-6/a
Bemessungsintensität: VI,
Maximale horizontale Beschleunigung: 0,50 m/s² (resultierende)
Starkbebendauer: 4 s
50% Fraktil-Spektrum
Boden: Klei, Torf, Sand
Bezüglich der Auslegungsreserven wurden vom Betreiber folgende Aussagen getroffen:
Es wurde gutachterlich bestätigt, dass bei den von einer Leistungserhöhung betroffenen Anlagenteilen ausreichende Reserven vorhanden sind, um auch ein Erdbeben der Intensität VII (mit der maximalen Horizontalbeschleunigung von 1,1 m/s²) zu beherrschen. Es konnte gezeigt werden, dass die seismische Auslegung der Anlage weiterhin gewährleistet ist.“

Genehmigt wurde das AKW Brokdorf für die Erdbebenintensität VI. Dies ergibt sich u. a. aus der Anlage 3, S. 2 unten, des Schreibens der Reaktoraufsicht Kiel vom 27.3.1997 an das BMU. Zitat: „b) KBR ist nicht gegen Erdbeben mit einem Beschleunigungseinhängewert von
1,1m/sec² ausgelegt, wie es derzeit MFE-Position (damaliges Reaktoraufsichtsministerium) im Falle KKB (AKW Brunsbütttel) ist. Der Standort KBR ist übertragbar auf KKB- Verhältnisse. Die Klärung erfolgt derzeit u. a. auf BMU-Ebene.“

Der Antrag auf Leistungserhöhung wurde im Jahr 1997 auch mit folgendem Argument verneint, s. Anlage 2, S. 2, des o. g. Schreibens der Reaktoraufsicht Kiel ans BMU:

„unstreitig ist darüber hinaus, daß sich bei einem Änderungsvorhaben die behördliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht nur auf die zu ändernden Anlagenteile
oder – hier – betrieblichen Verfahrensschritte bezieht, sondern die Prüfung erstreckt
sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten
Anlage, auf die sich die Änderung auswirken kann (vgl. zuletzt Urteil des BVerwG vom 21.8 1996-11C9.95-)“.

Am 23.5.2006 wurde mit der 7. Nachtragsgenehmigung zur 2. TBG dennoch eine Leistungserhöhung des KBR genehmigt. Der TÜV Nord SysTec hat dazu das
„Gutachten über die Sicherheit des Kernkraftwerks Brokdorf – Erhöhung der thermischen Reaktorleistung von 3765 MW auf 3900 MW vom August 2005″ erstellt.

Dieses Gutachten liegt dem Antragsteller nicht vor. Er vermutet, dass die Prüfung der Erdbebensicherheit das KBR bei der ca. 10 Jahre später genehmigten Leistungserhöhung nur einen reduzierten Umfang hatte, nämlich sich
„auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Änderung auswirken kann“ beschränkte.

Dafür gibt es 3 Hinweise:
1. Auf S. 28 der Genehmigung der Leistungserhöhung vom 23.5.2006 heißt es:
„Zum Schutz gegen Einwirkungen von außen (EVA), wie ….. Erdbeben, wurden gemäß der Genehmigung für das KBR bauliche bzw. anlagentechnische Maßnahmen berücksichtigt. Relevante Änderungen durch die Leistungserhöhung ergaben sich nicht. Die aufsichtlichen Prüfungen zeigen hier, dass der Stand von Wissenschaft und Technik eingehalten wird.“

Bemerkenswert an dieser Formulierung ist, dass das o. g. TÜV-Gutachten vom August 2005 nicht als Beleg für diese Aussage genannt wird, und es wird nicht dargelegt, WELCHER (veraltete?) Stand von Wissenschaft und Technik (W+T) gemeint ist.

2. Im Schreiben vom 19. Mai 2012 zur Erlangung der Zustimmung zum Wiederanfahren zitiert e.on eine TÜV-Stellungnahme „Übertragbarkeit der für das Zwischenlager KBR von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe empfohlenen ingenieurseismologischen Kenngrößen für die Anlage Brokdorf“ vom 6.12.2004, aber NICHT das Tüv-Gutachten vom August 2005 zur Leistungserhöhung.

In den ansonsten länglichen Ausführungen der e.on (Schreiben vom 19.5.2012) zur Erdbebensicherheit wird lediglich (beschwörend) darauf verwiesen, dass nach KTA 2201.1  nur die Mindestintensität von VI gefordert wird. Die Vorgänge, wie es eine RSK-Arbeitsgruppe geschafft hat, für AKW in Deutschland die Intensität VI statt der von der ENSREG für alle europäischen AKW geforderten Intensität VII durchzudrücken, sind in der RSK-Stellungnahme vom 11.4.2013, 457. RSK-Sitzung, /9/, beschrieben. Ein erschreckendes Beispiel, wie über Sicherheitsstandards gepokert wird.)

3. In der RSK-SÜ, /3/,
wird die Erfüllung der Bewertungskriterien des Level 1 für die Erdbebensicherheit des KBR (zu den Level 2 und 3 liegen keine Aussagen vor) wie folgt „gutachterlich bestätigt“:

„Bezüglich der Auslegungsreserven wurden vom Betreiber folgende Aussagen getroffen.
Es wurde gutachtlich bestätigt, dass bei den von der Leistungserhöhung betroffenen Anlagenteilen ausreichende Reserven vorhanden sind, um auch ein Beben der Intensität VII zu beherrschen. Es konnte gezeigt werden, dass die seismische Auslegung der Anlage weiterhin gewährleistet ist.“
Deutlicher kann nicht formuliert werden, dass eben NICHT die gesamte Anlage KBR daraufhin überprüft wurde, ob sie einem Erdbeben der Intensität VII standhält.

Zur Erdbebensicherheit des AKW Brunsbüttel gibt es ein Seismologisches Gutachten des Niedersächsischen Landesamts für Bodenforschung aus dem Jahr 1994. Es kommt wegen eines im Jahr 1770 in Alfhausen beobachteten Erdbebens, das der Intensität VII zugeordnet wird, zu dem Schluss, dass KKB gegen eine Intensität von VII auszulegen ist. Die gleiche Betrachtung gilt für das nur 12 km entfernte KBR.

Weitere Anregungen:
Hinweis 4:
Die nachträgliche Ermittlung der Auslegungsreserven gegen Erdbeben nehmen davon Kredit, dass die Bauausführung des KBR exakt den Konstruktionsvorgaben genügt. Am 14.11.2006 wurde dagegen festgestellt, dass für die Erdbebensicherheit erforderliche Haltestifte gar nicht eingebaut waren (zitiert nach Bundesamt für Strahlenschutz (BfS): meldepflichtige Ereignisse 2006). Sind die Kontrollen derart vollständig, dass geprüft worden ist, ob wirklich alle geplanten baulichen Vorkehrungen gegen Erdbeben (sachgemäß) ausgeführt wurden?

Hinweis 5:
Das Stress Test Peer Review Board hat den deutschen Regulierungsbehörden empfohlen, „die möglichen sicherheitstechnischen Auswirkungen zu bedenken, die sich dadurch ergeben, dass eine maximale Bodenbeschleunigung unterhalb der international empfohlenen verwendet wird“. (Eine sehr diplomatisch formulierte Rüge.)

Hinweis 6:
Im Sicherheitsgutachten des Tüv, KBR 29-85-002, Teil 5.1, 2. Teilbetriebsgutachten, vom Februar 1986, heißt es auf S. 6 – 4: „Lediglich der erdbebensichere Lüftungsabschluss des Reaktorhilfsanlagengebäudes … ist bei der Anlage Brokdorf nicht realisiert.“  KBR ist also von Anfang an nicht mit allen Anlagenteilen gegen das Bemessungserdbeben ausgelegt worden.

Bemerkung: Welche Ignoranz, ein AKW nicht einmal gegen ein Erdbeben auszulegen wie es vor knapp 250 Jahren (auf der gleichen tektonischen Struktur) beobachtet wurde. Ein vergleichbarer Vorwurf der Sorglosigkeit wurde den Japanern nach dem Reaktorunfall in Fukushima zu Recht und häufig gemacht.
Welche demokratische Legitimation gibt es für die Forderung des Kerntechnischen Ausschuss, KTA 2201.1, dass AKWs nur gegen bereits beobachtete Erdbeben auszulegen sind?

Zwischenergebnis: Es ist nicht nachgewiesen, dass das AKW Brokdorf (Gesamtanlage) gegen die Erdbebenintensität VII ausgelegt ist. Die KTA 2201.1 alt war bei der Genehmigung nicht erfüllt. Die KTA 2201.1 neu ist ebenfalls nicht erfüllt. Letztere schreibt in Punkt 3.1 noch immer vor: „Dabei ist die Umgebung des Standorts bis mindestens 200 km Entfernung zu berücksichtigen.“

Aktionsplan für KBR, Maßnahme 16:
Gefordert wird die Installation einer seismischen Instrumentierung. Ist in Arbeit. Der messtechnische Nachweis, dass es kleinere und größere Bodenbewegungen gibt, stellt keine Vorsorge GEGEN Erdbeben dar.

Aktionsplan für KBR, Maßnahme 17:
Gefordert wird die systematische Überprüfung der Robustheit der Anlage bei auslegungsüberschreitendem Erdbeben (Zielsetzung: Sicherstellung der vitalen Funktionen), ist in Arbeit.

Fazit: Ohne den Nachweis (oder die Nachrüstung), dass die Gesamtanlage KBR gegen Erdbeben mit einer horizontalen Bodenbeschleunigung von (mehr als) 1.1 m/s² ausgelegt ist, darf  KBR nicht weiter betrieben werden.


Gefilterte Druckentlastung des Sicherheitsbehälters (RSB)

Die gefilterte, sekundäre Druckentlastung (SDE) soll den Sicherheitsbehälter (RSB) des AKW Brokdorf vor zerstörendem Druck schützen. Das kann zu einer unzulässigen Strahlenbelastung in der Umgebung führen.

KBR wurde 1986 ohne gefilterte Druckentlastung in Betrieb genommen, trotz der Erkenntnisse aus dem Reaktorunfall von Harrisburg, USA, 28.3.1979. In der Fachliteratur, z. B. Deutsche Risikostudie, Phase B, wurde eine Druckentlastung für erforderlich gehalten.
„Die Maßnahme war seinerzeit nicht Bestandteil der Genehmigung, sondern ging über das Maß der nach § 7 AtG im Jahr 1986 für erforderlich gehaltenen Schadensvorsorge hinaus“, zitiert nach /10/.

Dennoch wurde eine (mobile) Druckbegrenzungseinrichtung (Metall-Schlauch-Verbindung mit Aerosolfilter zum Kamin) vorgesehen und realisiert. Erstaunlicherweise wurde ein Privatvertrag (Vereinbarung vom 30.9.1986) zwischen Antragsteller/Betreiber und Genehmigungsbehörde „über eine gezielte Druckbegrenzung mit Filterung “ geschlossen, zitiert nach 2. TBG, /2/, S. 131.

Die radiologischen Auswirkungen auf die Umgebung beim Einsatz der Einrichtung wurden im Genehmigungsverfahren nicht begutachtet.

In der 2. TBG heißt es auf  S. 131 ff: „Insbesondere wird auch das Konzept des Kernkraftwerks Brokdorf nicht verändert!“ Das ist wirklich eine bemerkenswerte Behauptung! Denn bis dato ging die deutsche Sicherheitsphilosophie davon aus, dass der Reaktorsicherheitsbehälter allen zu erwartenden Drücken gewachsen sei.

Die Genehmigungsbehörde hat damals Unfälle, die über die Auslegungsstörfälle hinausgingen, dem Restrisiko zugeordnet. Sie hat damit das Kalkar-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1978) falsch interpretiert.

Änderungsgenehmigung:

Das Atomkraftwerk Brokdorf verfügt inzwischen über eine sekundärseitige Druckentlastung. „Atomrechtliche Genehmigung für das Kernkraftwerk Brokdorf zur Errichtung und zum Betrieb der gefilterten Druckentlastung des RSB als Notfallmaßnahme, 19.12.2000“, /10/. Sie wurde (immerhin) 21 Jahre nach dem Unfall im AKW Harrisburg im Jahr 2000 nachgerüstet.

Bereits aus dem Jahr 1990 stammen die ersten Anträge des Betreibers für ein fest installiertes Druckentlastungssystem für den RSB.
U. a. wurde ein Jodfilter mit mindestens 90 % Abscheidegrad gefordert. Es fehlen Angaben darüber, ob die Aerosol- und Jodfilter bei den während der Anforderung zu erwartenden Drücken und Temperaturen wirksam sind und ob sie bei entsprechend hohen anfallenden Nuklidmengen ihre Wirkung verlieren.
Die Aerosol- und Jodmessstellen waren für einen Messbereichsendwert von 1 E 10 Bq/m³ auszulegen. Das (ebenfalls nachgerüstete) Wasserstoffabbausystem soll mit Umsteckscheiben an das fest installierte Druckabbausystem angeschlossen werden. Bei Inbetriebnahme des Systems wird die Berstscheibe durch langsames Öffnen der Gebäudeabschluss-Armatur zerstört. Das Druckabbausystem darf nur bei auslegungsüberschreitenden Unfällen benutzt werden. Mit dem System müssen ca. 3 kg/s (ca. 3 Kubikmeter pro Sekunde) abgeführt werden können. Durch ausreichende Lufteinspeisung ist eine unzulässige Unterdruckbildung im RSB zu verhindern.

Diese Genehmigung wurde ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erteilt, weil die „Änderungsmaßnahme keine Nachteile für Dritte im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen bewirkt“, S. 13 der Genehmigung, /10/. Weiter heißt es auf S. 19 von /10/:
„Eine Änderung der Konzeption der Anlage … ist nicht gegeben.“
Nachteilige Auswirkungen für Dritte wären nicht zu besorgen, da der feste Einbau eines Systems zur gefilterten Druckentlastung des RSB insgesamt zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Anlage KBR führt.
„Die Störfallplanungswerte sind nicht betroffen, da es sich hier um den zusätzlichen Schutz vor Unfallauswirkungen handelt, für die die Anlage nicht ausgelegt worden ist. Die Maßnahme wird in die Kategorie Risikovorsorge eingeordnet, von daher ist § 28 Abs. 3 StrlSchV nicht einschlägig.“ , S. 19. Welch grandioser Zirkelschluss!
„… eine signifikante Änderung der Emissionen bzw. Immissionen radioaktiver Stoffe ist somit im Auslegungsbereich ausgeschlossen.“, S. 16.

Diese Passagen aus der Genehmigung zur gefilterten Druckentlastung des RSB sind so zu erklären, dass die Genehmigungsbehörde auch noch im Jahr 2000 den Einsatz der Druckentlastung dem Restrisiko zugeordnet hat.
Damals hat der Betreiber wohl eine sehr starke Position gegenüber der Genehmigungsbehörde gehabt.

In der Genehmigung zur Druckentlastung werden keinerlei Angaben dazu gemacht, wie hoch die Emissionen (und damit die radiologische Belastung in der Umgebung) bei Betrieb der Druckentlastung sind. Es wurden keine Auflagen bzgl. der Häufigkeit des Venting (Ablassen der radioaktiv verseuchten Atmosphäre aus dem Sicherheitsbehälter in die Umgebung) erteilt, und die Höhe der dabei getätigten Emissionen wurde nicht begrenzt.

Zur Beantwortung der Frage, ob durch die gefilterte Druckentlastung des RSB doch nachteilige Auswirkungen für Dritte zu besorgen sind, ist zu betrachten,
ob die Druckentlastung überhaupt erforderlich gewesen wäre (möglicherweise hätten die Auslegungsreserven des RSB dessen Bruch verhindert: Verschlimmbesserung einer Störfall trächtigen Technologie durch Einbauen zusätzlicher, fehlerträchtiger Sicherheitseinbauten)
wie häufig und wie lange das Venting erfolgt,
welche Auswirkungen der Verlust der Integrität der RSB-Abschlusses hat, wenn Ventile in Offenstellung haken usw.
ob bei wiederholtem Venting Wasserstoffexplosionen zuverlässig verhindert werden
ob Venting möglichst bei  Beachtung bestimmter Wetterlagen erfolgt.

Ohne Zweifel kann die Strahlenbelastung bei Venting wesentlich höher sein (um mehrere Zehnerpotenzen) als beim größten anzunehmenden Unfall gemäß Störfall-Leitlinien.

Die Höhe der Strahlenbelastung ist im Genehmigungsverfahren nicht ermittelt worden. Daher weist die Genehmigung ein bis heute bestehendes Ermittlungsdefizit auf.

Aktionsplan vom 31.12.2012 für KBR, /1/, Maßnahmen 9 und 22:
Die in Nr. 9 und 22 geforderten Aktivitäten/Maßnahmen können den Betrieb der Druckentlastung – wenn sie wie geplant funktioniert – sicherer aber nicht sicher machen.

Fazit: Bei der Durchführung der Maßnahmen Nr. 9 und 22 wird die Strahlenbelastung, die sich aus der Betätigung der sekundären Druckentlastung (SDE) ergibt, nicht betrachtet. Sie sind – wie die SDE selbst – ohne den Nachweis, dass die Störfallplanungswerte eingehalten werden, unzulässig.

Notstromfall

Der Notstromfall bis hin zum station blackout (SBO) stellt hohe Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Energieversorgung des KBR bei Verlust des Netzes einschließlich der dritten Netzeinspeisung. Die Energieversorgung stellt bei einem Unfall ein erhebliches Problem dar.
Neben 4 x 5 MW Dieselaggregaten gibt es noch 4 x 1 MW Notstromdiesel und Batterien, die einen (eingeschränkten) Strombedarf des KBR decken können, zusammen ca. 25 MW Leistung. Alle Aggregate sind äußerst störanfällig, und ihr Betrieb während der für erforderlich gehaltenen 2 bzw. 10 bzw. 72 Stunden ist wenig zuverlässig.

Der Eigenbedarf von KBR beträgt ca. 80 MW für alle Aggregate im Leistungsbetrieb.

In Fukushima ist es möglicherweise auch zu einer unkontrollierten Kettenreaktion gekommen.  Um auch für den Fall des Versagens der Reaktorschnellabschaltung und einer Rekritikalität (wenn der Kern zusammenschmilzt) gerüstet zu sein, ist das gesicherte Vorhalten von mindestens 80 MW Notstromleistung erforderlich. Das wird aus Kostengründen nicht gefordert. Der Zuwachs an Sicherheit bestünde darin, dass auf die o. g. gestaffelte (aber unzulängliche) Notstromversorgung verzichtet werden könnte.

Im Aktionsplan, /1/, betreffen für das AKW Brokdorf viele der für notwendig gehaltenen Maßnahmen die Notstromversorgung. Diese könnten entfallen, wenn eine im Störfall intakt bleibende Versorgung mit Strom in Eigenbedarfshöhe von ca. 80 MW installiert würde.

Fazit: Die Notstromversorgung ist nicht ausreichend. Wegen ihrer Störanfälligkeit muss sie über die volle Zeit, für die sie im Anforderungsfall benötigt wird, vor Inbetriebnahme nach der Revision und danach in kurzen Abständen getestet werden.

Katastrophenschutzmaßnahmen

Die derzeit gültigen Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz setzen u. a. voraus, dass die radioaktiven Emissionen bei einem Unfall von kurzer Dauer sind. Die geplanten Maßnahmen (Information der Bevölkerung, Evakuierung, Lage der Notfallstationen usw.) nehmen davon Kredit, dass die radioaktive Wolke in genau eine Himmelsrichtung ziehen wird. Eine Umsiedlung und Evakuierung für Gebiete, die weiter als 25 km von KBR entfernt liegen, ist nicht vorgesehen.

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat nach dem Reaktorunfall in Fukushima die „Analyse der Vorkehrungen für den anlagenexternen Notfallschutz für deutsche Kernkraftwerke basierend auf den Erfahrungen aus dem Unfall in Fukushima“, BfS-SW-11/12, April 2012, erstellt, /11/. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass Evakuierungen/Umsiedlungen bis in 150 km Entfernung erforderlich werden könnten. Die Schlussfolgerungen enthalten folgende Empfehlungen:
„7. Schlussfolgerungen für den anlagenexternen Notfallschutz

Die Ergebnisse dieser Studie lassen den Schluss zu, dass die bisherige Planungen für
den anlagenexternen Notfallschutz in Deutschland bei Berücksichtigung der
Erfahrungen nach dem Unfall in Fukushima nicht in allen Belangen ausreichend sind
und die im Folgenden aufgeführten Probleme auftreten können:
Für viele der in dieser Studie betrachteten Unfallszenarien kann eine Ausweitung
der Notfallschutz-Maßnahmen „Aufenthalt in Gebäuden“ und „Evakuierung“
sowie „Einnahme von Jodtabletten“ auf deutlich größere Gebiete nötig werden,
als in der Planung vorgesehen ist.
Die Umsetzung von Notfallschutz-Maßnahmen anhand von Sektoren der
Planungszonen kommt bei einer lang andauernden Freisetzungen schnell an ihre
Grenzen, da oftmals mehr als die Hälfte aller Sektoren, teilweise sogar alle
Sektoren betroffen sind.
Bei lang andauernden Freisetzungen besteht die Gefahr, dass die
Eingreifrichtwerte für Massnahmen in keinem 7-Tages-Intervall der Dosis erreicht
werden und damit auch keine Maßnahme durchgeführt werden müsste, obwohl
die Gesamtdosis über die gesamte Freisetzungsdauer deutlich oberhalb der
Eingreifrichtwerte liegt (siehe Bild 6.1c).
Bei lang andauernden Freisetzungen muss damit gerechnet werden, dass
eine einmalige Einnahme von Jodtabletten hinsichtlich der Schutzwirkung nicht
ausreichend ist. Eine wiederholte Einnahme von Jodtabletten ist bislang nicht
ausreichend in den Notfallschutz-Planungen berücksichtigt. Auch ist damit zu
rechnen, dass die Einnahme in verschiedenen Gebieten zu unterschiedlichen
Zeitpunkte zu erfolgen hat.
Bei lang andauernden Freisetzungen ist mit zusätzlichen Problemen bei der
Maßnahme „Aufenthalt in Gebäuden“ zu rechnen (z.B. Gefahr einer notwendigen
ungeschützten späten Evakuierung bei hohen Nuklidkonzentrationen in der
Atmosphäre), die die Durchführbarkeit dieser Maßnahme deutlich erschweren.
Konzepte für die Aufhebung von Notfallschutz-Maßnahmen müssen generell
auch den Fall einer lang andauernden Freisetzung berücksichtigen.
Der nach dem Unfall in Fukushima von der japanischen Regierung neu
festgelegte Richtwert für „späte Evakuierung“ (aus deutscher Sicht eher als
Umsiedlung zu bezeichnen) könnte zu einer Diskussion des deutschen
Richtwertes für Umsiedlung führen. Eine Absenkung des deutschen Richtwertes
kann die Größe der betroffenen Gebiete vervielfachen.“

Als Konsequenz aus diesen Erkenntnissen ist eine Arbeitsgruppe beim BMU gebildet worden, die bis zum Jahr 2015 verbesserte Notfallmaßnahmen erarbeiten soll.

Fazit: Für den Betrieb des AKW Brokdorf ist ein in allen Belangen ausreichender anlagenexterner Notfallschutz Voraussetzung. Der ist derzeit nicht vorhanden, so dass die Wiederanfahrgenehmigung nicht erteilt werden darf.

Literatur:

/1/ BMU (31. Dezember 2012): „Aktionsplan zur Umsetzung von Maßnahmen nach dem Reaktorunfall in Fukushima“

/2/ 2. Teilbetriebsgenehmigung (2. TBG) für KBR vom 3.10 1986

/3/ RSK-Stellungnahme „Anlagenspezifische Sicherheitsüberprüfung (RSK-SÜ) deutscher Kernkraftwerke unter Berücksichtigung der Ereignisse in Fukushima-I (Japan), die auf der 437. RSK-Sitzung am 11. – 14. Mai 2011 beschlossen wurden

/4/ 446. RSK-Sitzung am 5.4.12 „Ausfall der primären Wärmesenke“
/5/ 450. RSK-Sitzung am 26./27.9.12 „Empfehlungen zur Robustheit der deutschen Kernkraftwerke

/6/ BfS (2012): Analyse der Vorkehrungen für den anlagenexternen Notfallschutz …basierend auf den Erfahrungen aus dem Unfall in Fukushima

/7/ BMU (16.3. 2011): Arbeitsgruppe RS I 3 „Erste Überlegungen zu Konsequenzen Fukushima“

/8/ GRS-WLN 2012/02 vom 15.2.2012

/ 9/ RSK-Stellungnahme (457. Sitzung am 11.4.2013) „Mindestwert von 0,1 g (ca. 1,0 m/s²) für die maximale horizontale Bodenbeschleunigung bei Erdbeben“

/10/ Atomrechtliche Genehmigung für das Kernkraftwerk Brokdorf zur Errichtung und zum Betrieb der gefilterten Druckentlastung des RSB als Notfallmaßnahme, 19.12.2000.

/11/ BfS: „Analyse der Vorkehrungen für den anlagenexternen Notfallschutz für deutsche Kernkraftwerke basierend auf den Erfahrungen aus dem Unfall in Fukushima“, BfS-SW-11/12, April 2012

/12/ D. Majer: Gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen von Flugzeugunglücken und von gezielten Flugzeugabstürzen auf Atomkraftwerke, bei www.ausgestrahlt.de.